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Luftbilder
Wenn Sie die Bilder nicht
veröffentlichen und nur für Ihren
Privatgebrauch
verwenden, dürfen Sie fotografieren und filmen,
soviel Sie möchten!
In allen anderen Fällen ist eine Genehmigung
beim Bundesministerium für
Landesverteidigung einzuholen.

§ 130. Luftfahrtgesetz, Luftbildaufnahmen.
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat bei einem Einsatz des
Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 sowie
bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung
einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus
Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch
Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen
Interessen
erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser
Verordnung gelten die
Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen,
die aus Zivilluftfahrzeugen
im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten
aus hergestellt wurden, ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften
die Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erforderlich.
(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten
gemäß Abs. 1 und Bewilligungen
gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen,
wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt,
befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die
Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs
Wochen
ab dem Einlangen des Antrages versagt werden. Hinsichtlich von
Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.



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