Recht & Gesetz

Unternehmen zur gewerbsmässigen Beförderung sind konzessionspflichtig. Die Beförderungsbewilligung wird vom Bundesministerium für Verkehr erteilt. Die Voraussetzungen dafür sind im Luftfahrtgesetz geregelt.

Unser behördlich konzessioniertes Unternehmen erfüllt alle gesetzlichen Sicherheitsauflagen, die an den Ballon und die dazugehörige Ausrüstung, an die technischen Instrumente, an die Piloten gestellt werden.

Die Sicherheit unserer Fahrgäste ist unser oberstes Gebot. Die Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen wird bei uns regelmässig durch das Verkehrsministerium überprüft. Unsere komplette Ausrüstung wird periodisch gewartet und nach jeder Fahrt kontrolliert.

>> Auszug aus dem Luftfahrtgesetz über die Luftverkehrsunternehmen:

VII. Teil

Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

A. Luftverkehrsunternehmen

Begriffsbestimmung

§ 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hiefür

1. eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, ABL. Nr. L 240, S 1, (Luftfahrtunternehmen), oder

2. eine Beförderungsbewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß den §§ 104 ff. (Luftbeförderungsunternehmen) besitzen.

Genehmigungen

§ 102. (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff. und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 108 zu beantragen.

(2) Alle anderen Unternehmen, die gewerblichen Luftverkehr betreiben wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu beantragen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Änderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens sowie für wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur oder der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens.

(4) Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist.

Hilfsbetriebe

§ 103. Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

§ 104. Erfordernisse des Antrages auf Erteilung

der Beförderungsbewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:

a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,

b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,

c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,

f) die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,

g) die vorgesehene Betriebsorganisation.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)

§ 105. Prüfung des Vorhabens.

§ 105. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Land und der Gemeinde der Betriebsstätte Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.

§ 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.

(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,

b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und

c) der Abschluß einer Versicherung gemäß § 163 bis 165 nachgewiesen wurde.

(2) Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

§ 107. Bescheid über die Beförderungsbewilligung.

(1) Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997),

b) nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

c) unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und

d) Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

§ 108. Betriebsaufnahmebewilligung.

(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Unternehmers vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Einlangen des in Abs. 1 bezeichneten Antrages eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abzuhalten. Hiebei ist zu prüfen, ob die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

(3) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Aufnahme des Betriebes zu bewilligen. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.

§ 109. Untersagung des Beförderungsbetriebes.

(1) Die für die Erteilung der Betriebsaufnahme zuständige Behörde hat die Ausübung des Beförderungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Zugleich mit der Untersagung des Beförderungsbetriebes hat die zuständige Behörde eine Frist zu setzen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung des Beförderungsbetriebes begründeten Mängel behoben sein müssen.

(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Beförderungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung aufgenommen werden. Die Bestimmungen des § 108 gelten sinngemäß.

§ 110. Widerruf der Beförderungsbewilligung.

Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106 Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oder

c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

§ 115. Beförderung von Postsendungen.

(1) Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

(2) Für diese Sendungen haften die Luftfahrtunternehmen der Post gegenüber im selben Umfang, wie die Post nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften hat.


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