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Recht & Gesetz Unternehmen zur gewerbsmässigen Beförderung
sind konzessionspflichtig. Unser behördlich konzessioniertes Unternehmen
erfüllt alle gesetzlichen Die Sicherheit unserer Fahrgäste ist unser
oberstes Gebot.
Auszug aus dem Luftfahrtgesetz über die Luftverkehrsunternehmen: VII. Teil Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen A. Luftverkehrsunternehmen Begriffsbestimmung § 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen
zur Beförderung von Personen und 1. eine Betriebsgenehmigung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 2. eine Beförderungsbewilligung und eine
Betriebsaufnahmebewilligung gemäß den Genehmigungen § 102. (1) Unternehmen, die im gewerblichen
Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht (2) Alle anderen Unternehmen, die gewerblichen
Luftverkehr betreiben wollen, haben (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Änderungen
des Betriebsumfanges eines bewilligten (4) Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit
Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Hilfsbetriebe § 103. Luftverkehrsunternehmen dürfen
unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften § 104. Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung. (1) Im Antrag auf Erteilung der
Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der (2) Im Antrag sind außerdem anzugeben: a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens, b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur
Vertretung des Unternehmens c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge, d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997) e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes
Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb f) die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge, g) die vorgesehene Betriebsorganisation. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997) (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.) § 105. Prüfung des Vorhabens. § 105. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem
Land und der Gemeinde der Betriebsstätte § 106. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung. (1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei des Abkommens über b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet
ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit c) der Abschluß einer Versicherung gemäß § 163 bis 165 nachgewiesen wurde. (2) Ist der Unternehmer keine physische Person,
so muß das Unternehmen seinen (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997) § 107. Bescheid über die Beförderungsbewilligung. (1) Wenn die in § 106 bezeichneten
Voraussetzungen gegeben sind, ist die (2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen: a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997), b) nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der
Berechtigung einschließlich des c) unter Berücksichtigung des Bedarfes ein
angemessener Zeitraum, innerhalb dessen d) Bedingungen und Auflagen, soweit sie im
Interesse der Verkehrssicherheit und § 108. Betriebsaufnahmebewilligung. (1) Der Betrieb eines
Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf (2) Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr hat nach Einlangen des (3) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
die Aufnahme des Betriebes zu bewilligen. § 109. Untersagung des Beförderungsbetriebes. (1) Die für die Erteilung der Betriebsaufnahme
zuständige Behörde hat die Ausübung des Beförderungsbetriebes zu untersagen,
wenn eine der Voraussetzungen der (2) Zugleich mit der Untersagung des
Beförderungsbetriebes hat die zuständige (3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter
Beförderungsbetrieb darf erst auf Grund einer § 110. Widerruf der Beförderungsbewilligung. Die für die Erteilung der
Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106 Abs. 1
lit. a und b nicht mehr vorliegt b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oder c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109
untersagt wurde und die festgestellten Mängel § 115. Beförderung von Postsendungen. (1) Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen
Flügen im Fluglinienverkehr (2) Für diese Sendungen haften die
Luftfahrtunternehmen der Post gegenüber im
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