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Haftung & Versicherung

Vom BMfV zugelassene Luftbeförderungsunternehmen wie z.B. Austrian
Airlines und auch der Österr. Ballonfahrerclub  unterliegen den Haftungs
und Versicherungsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes, die da lauten:

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz). StF: BGBl. Nr. 253/1957  in der Fassung
von 1999

X. Teil
Haftungsrecht

1. Abschnitt
Haftung für Personen und Sachen, welche nicht im Luftfahrzeug befördert
werden

Haftung
§ 146. (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder
motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder
an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt,
so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.

(2) Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

1. ein Mensch an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen
getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder

2. Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder
aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder
aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des
Halters befinden, beschädigt werden.

§ 147. (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder
Flugmodell ohne den Willen des Halters, so haftet er anstelle des Halters.
Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die
Benutzung des Luftfahrzeuges oder Flugmodells durch sein oder der Personen
Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des
Luftfahrzeuges oder des Flugmodells tätig gewesen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des
Luftfahrzeuges oder Flugmodells angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug
oder Flugmodell vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen
bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist
ausgeschlossen, wenn er beweist, daß der Schaden nicht durch sein
Verschulden verursacht worden ist.

(3) Benutzer im Sinn der Abs. 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des
Luftfahrzeuges oder Flugmodells als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

Solidarhaftung

§ 148. Hat ein Luftfahrzeug oder Flugmodell mehrere Halter, so haften diese
zur ungeteilten Hand. Das gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte.
Es haftet jedoch jeder Beteiligte nach den für seine Ersatzpflicht geltenden
Vorschriften und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für
ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.

Haftungshöchstbeträge

§ 149. (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:

1. bei Flugmodellen bis 17 kg

Höchstgewicht ........................ 12 Millionen Schilling

2. bei Flugmodellen über 20 kg

Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch einen
Verbrennungsmotor angetrieben werden,

bis zu 750 kg Höchstgewicht .......... 20 Millionen Schilling

3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter

Z 2 fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht 40 Millionen Schilling

4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis zu 2 000 kg
Höchstgewicht 60 Millionen Schilling

5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis 5 700 kg
Höchstgewicht .. 120 Millionen Schilling

6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis 14 000 kg
Höchstgewicht . 300 Millionen Schilling

7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg Höchstgewicht
 .............. 900 Millionen Schilling

(2) Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den
Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden.
Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von
Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht
zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden
der anderen Art beansprucht werden.

(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person
beträgt 15 Millionen Schilling.

(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells
für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge
begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis
zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

§ 150. (1) Ist eine Jahresrente anstelle eines Kapitalbetrags zu bezahlen,
so darf der Kapitalwert der Rente die Höchstbeträge nach § 149 nicht übersteigen.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf
Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach § 149,
so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis,
in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

§ 151. Die Haftungsgrenzen der §§ 149 und 150 gelten nicht für Schäden,
die durch Luftfahrzeuge oder Flugmodelle des Bundesheeres oder der
Sicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz,
BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

§ 152. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle
verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz
verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung
zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere
davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen
verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den
Schaden verantwortlich ist.

Anzeigepflicht

§ 153. Der Ersatzberechtigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt,
wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von
der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt.
Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom
Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der
Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt
hat.

2. Abschnitt

Haftung aus dem Beförderungsvertrag

Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Luftfracht

§ 154. (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder
Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt,
so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens.

(2) Der Beförderer haftet ferner für den Schaden, der an Sachen, die der
Fluggast
an sich trägt oder mit sich führt, an Frachtgütern und an aufgegebenem
Reisegepäck während der Beförderung entsteht. Die Beförderung umfaßt
den Zeitraum,
in dem sich die Frachtgüter oder das Reisegepäck auf einem Flughafen,
an Bord eines Luftfahrzeuges oder - bei Landung außerhalb eines Flughafens
- sonst in der Obhut des Beförderers befinden.

Ausschluß der Haftung

§ 155. Die Ersatzpflicht des Beförderers im Falle des § 154 Abs. 1 und 2
tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er, seine Leute und sonstige Personen,
deren er sich zur Erfüllung des Beförderungsvertrags bedient,
alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben
oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen

§ 156. (1) Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer
beförderten Sache kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf einen
Betrag von 480 S pro Kilogramm, für Gegenstände, die der Fluggast
an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisegepäck aufgegeben hat,
auf einen Betrag von 25 000 S beschränkt werden. Ist die Beförderung
unentgeltlich, so kann die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf die
im ersten Satz vorgesehenen Beträge beschränkt werden.

(2) Im übrigen sind Vereinbarungen, durch die die Haftung des Beförderers
aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt wird,
unwirksam.

 3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung

Mitverschulden des Geschädigten

§ 157. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er
zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

 Anwendung des ABGB

§ 158. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.

Sonstige Ersatzansprüche

§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen
Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem
Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Gerichtsstand

§ 160. (1) Für Klagen, die auf Grund des 1. und 2. Abschnittes dieses Teils
erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich
der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige aus
dem Schadensfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Halter oder Beförderer
oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.

(2) Für Klagen, die auf Grund des § 154 erhoben werden, ist auch das Gericht
des Bestimmungsortes zuständig.

4. Abschnitt

Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen
Haftung nach internationalen Abkommen

§ 161. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im Sinn des
Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Warschauer

Abkommen) vom 12. Oktober 1929, BGBl. Nr. 286/1961,
des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955
vom 28. September 1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte
Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. September 1961,
BGBl. Nr. 46/1966, entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommen.

 Haftung für Postsendungen

§ 162. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden,
im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt sich die Haftung ausschließlich
nach den postrechtlichen Vorschriften.

 5. Abschnitt

Versicherung

Versicherung zugunsten von Personen und Sachen,
die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

§ 163. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells
hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen
Sachen,die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, eine
Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 149 vorgesehenen Beträge
abzuschließen.

(2) Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters
während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters
gedeckt ist.

 Fluggast-Versicherungen

§ 164. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat seine Fluggäste gegen Unfälle
an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen zu versichern.
Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes
oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 550 000 S für jeden Fluggast.

(3) Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlöschen
Schadenersatzansprüche gegen den Ersatzpflichtigen.

(4) Aus der Unfallversicherung steht dem Fluggast als Versichertem ein
unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Im übrigen sind die
§§ 74, 75 Abs. 1, 78, 79 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959,
entsprechend und dessen § 158c Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß anstelle des Wortes "Dritter" das Wort "Fluggast" tritt.

(5) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der
Schadenersatzforderungen der Fluggäste eine Haftpflichtversicherung
zumindest über eine Summe von 3 Millionen Schilling,
ein Luftverkehrs-unternehmen zumindest über eine
Summe von 5 Millionen Schilling, für jeden Fluggast abzuschließen.

(6) Im Fall des § 161 ist eine Versicherung zugunsten des Fluggastes
zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten
Summen abzuschließen.

 Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck

§ 165. (1) Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte
Fracht und das Flug-gastgepäck eine Haftpflichtversicherung zumindest
über die in § 156 genannten Beträge abzuschließen.

(2) Im Fall des § 161 ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und
Fluggastgepäck zumindest über die in den internationalen Abkommen
genannten Summen abzuschließen.

 Ansprüche gegen den Versicherer

§ 166. Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch
im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den
Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige
Versicherte haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko
von mehreren Versicherern
getragen, haften diese dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

 Grundsätze der Pflichtversicherung

§ 167. (1) Die Versicherungen nach den §§ 163, 164 und 165
sind bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich
berechtigten Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungs-vertrag
muß jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige
eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 158c Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat, ist an das
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu richten.

(2) Der Versicherer und der versicherte Halter haben dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr jede vor Ablauf der Versicherungsdauer
eintretende Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie jede
Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.

(3) Eine Versicherungspflicht nach den §§ 163 bis 165 besteht nicht,
wenn der Halter des Luftfahrzeuges oder Flugmodells der Bund, ein Land,
ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000
Einwohnern ist.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Luftverkehrsunternehmen, die eine Bewilligung
gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
(BGzLV) benötigen.

Versicherungsnachweis

§ 168. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen
nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
Haftpflichtversicherung oder Fluggast-Unfallversicherung eine Bestätigung
über die Übernahme dieser Verpflichtungen (Versicherungsnachweis)
kostenlos auszustellen. Auf dem Versicherungsnachweis ist anzugeben,
daß auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht anzuwenden ist.

(2) Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung
gemäß den §§ 163 bis 165 ist in den Luftfahrzeugen mitzuführen
und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde,
den Organen der Austro Control GmbH und sonstigen, mit der
Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts-
und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen
(§ 120) vorzulegen."

 

                                            Site Meter

     zuletzt aktualisiert:
    
17.12.2007 21:17                                  Österreichischer Ballonfahrer Club
                                                              
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